Ich erkläre mich damit einverstanden, dass meine angegebenen Daten für die DSGVO-konforme Verarbeitung zum Zwecke der Erbringung der Hebammen-Dienstleistungen verarbeitet werden dürfen. Sofern noch keine Dienstleistungen erbracht wurden, kann diese Einwilligung jederzeit widerrufen werden. Wenn bereits Dienstleistungen erbracht wurden werden die Daten lediglich zum Nachweis der korrekten Abwicklung der bisherigen Tätigkeit (z.B.: Dokumentation der Hebammenleistung, Abrechnung der Hebammenleistung) verwendet. Durch den Widerruf der Einwilligung wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf verarbeiteten Daten nicht berührt.
Ihre Daten werden nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungspflichten für Dokumentation und Abrechnung (30 Jahre bei Hausgeburten, in allen anderen Fällen 10 Jahren) unwiderruflich gelöscht. Ihre Daten geben wir nicht ohne Ihre Einwilligung weiter - mit Ausnahme gesetzlicher Verpflichtungen wie der Abrechnung.
Ich, Judith Brandstätter verarbeite die Daten in Übereinstimmung mit den datenschutzrechtlichen Bestimmungen.
Ihnen stehen grundsätzlich die Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung, Datenübertragbarkeit, Widerruf und Widerspruch zu. Wenn Sie glauben, dass die Verarbeitung Ihrer Daten gegen das Datenschutzrecht verstößt oder Ihre datenschutzrechtlichen Ansprüche sonst in einer Weise verletzt worden sind, können Sie sich bei der Aufsichtsbehörde beschweren. In Österreich ist dies die Datenschutzbehörde.
1. Allgemeines
1.1. Judith Brandstätter ist freiberufliche Hebamme mit Sitz in 5020 Salzburg und ist in dieser Eigenschaft in das Hebammenregister des österreichischen Hebammengremiums zur Zahl 2522 eingetragen.
1.2. Mit gegenständlichen AGB wird der Behandlungsvertrag zwischen Judith Brandstätter (im Weiteren als „Wahlhebamme“ bezeichnet) und der Schwangeren/Gebärenden/Wöchnerin (im Weiteren als „Klientin“ bezeichnet) im Sinne eines freien Dienstvertrages geregelt.
2. Vertragsabschluss
2.1. Die Betreuungsvereinbarung zwischen der Wahlhebamme und der Klientin kommt nach erfolgtem Mutter-Kind-Pass-Beratungsgespräch und/oder mündlicher/schriftlicher Vereinbarung zur Nachbetreuung, und Unterzeichnung der Betreuungsvereinbarung zu Stande.
2.2. Die Wahlhebamme darf eine Behandlungsvereinbarung ohne Angaben von Gründen ablehnen, im Besonderen, wenn ein erforderliches Vertrauensverhältnis mit der Klientin nicht erwartet werden kann.
3. Vertragsgegenstand
3.1. Der genaue Leistungsinhalt der Behandlungsvereinbarung ergibt sich aus dem zwischen der Wahlhebamme und der Klientin vereinbarten Leistungskatalog.
3.2. Die Wahlhebamme ist bei der Leistungserbringung grundsätzlich nicht an einen bestimmten Ort gebunden, wobei die Leistungserbringung in den häufigsten Fällen am Wohnsitz der Klientin erfolgt.
4. Termine
4.1. Die jeweiligen Termine werden mit der Klientin einzeln vereinbart, wobei vereinbarte Termine wahrzunehmen sind.
4.2. Sollte ein Termin aus wichtigem Grunde nicht wahrgenommen werden können, so
ist dies mindestens 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin der Wahlhebamme persönlich oder telefonisch mitzuteilen.
4.3. Wird der Termin nicht in oben angeführter Frist abgesagt oder unentschuldigt überhaupt nicht wahrgenommen, so hat die Klientin der Wahlhebamme einen pauschalierten Schadenersatz in der Höhe von € 50,- pro ausgefallener Hebammenvisite zu bezahlen. Diese Kosten werden von der Krankenkasse nicht rückvergütet.
5. Erforderliche Mitwirkung der Klienten bei der Betreuung, Beratung und Pflege
5.1. Die Klientin ist verpflichtet, der Wahlhebamme wahrheitsgemäße Angaben über Umstände mitzuteilen, welche aus Sicht der Wahlhebamme für die ordnungsgemäße Wahrung des Wohls und der Gesundheit der Klientin, sowie der Neugeborenen und Säuglinge notwendig sind. Die Wahlhebamme muss alle für ihre Tätigkeit wesentlichen Informationen von der Klientin mitgeteilt bekommen, allen voran über gesundheitliche Beschwerden und Beeinträchtigungen.
5.2. Die Klientin hat der Wahlhebamme im Rahmen der Aufnahme der Erstanamnese, sowie darauffolgenden Anamnesen alle nötigen Informationen zu erteilen.
5.3. Die Klientin verpflichtet sich, der Wahlhebamme allfällige Änderungen über ihre Personendaten oder den Wohnsitz unverzüglich bekannt zu geben.
5.4. Die Klientin bzw. der Partner/die Partnerin der Klientin gibt der Wahlhebamme nach der Geburt ihres Kindes/ihrer Kinder Bescheid und informiert sie ebenfalls über den Tag der geplanten Entlassung aus dem Krankenhaus/Geburtshaus, sobald dieser bekannt ist.
5.5. Sollte die Wahlhebamme auf den ersten telefonischen Kontaktversuch der Klientin nicht unmittelbar antworten, ist die Klientin dazu verpflichtet die telefonische Kontaktaufnahme mit der Wahlhebamme weiterhin zu versuchen.
5.6. In dringlichen Fällen oder wenn die Wahlhebamme nicht erreichbar ist, wendet sich die Klientin selbstständig an den nächsten Arzt oder das nächstgelegene Krankenhaus.
5.7. Die Wahlhebamme kann von der Behandlungsvereinbarung zurücktreten, wenn die Klientin ihre Mitwirkungspflichten verletzt.
5.8. Hinsichtlich der anvertrauten und bekannt gewordenen Tatsachen und Geheimnisse ist die Wahlhebamme gemäß § 7 des Hebammengesetzes (HebG) zur Verschwiegenheit verpflichtet.
6. Vertretungsbefugnis
6.1. Die Wahlhebamme erbringt die Leistungen im Wesentlichen selbst. Sie kann sich jedoch auch durch eine geeignete Person vertreten lassen (zB. im Krankheitsfall, bei Abwesenheit aufgrund einer Fortbildung). Die Vertretung unterliegt denselben Verpflichtungen, zu deren Einhaltung sich die Wahlhebamme in dieser Vereinbarung verpflichtet hat. Insbesondere unterliegt die Vertretung den Bestimmungen der Geheimhaltungs- und Verschwiegenheitspflicht. Die Kosten der Vertretungshebamme können allerdings von denen der genannten Wahlhebamme abweichen.
6.2. Bei Verhinderung der Wahlhebamme für die Erbringung der vereinbarten Leistungen bemüht sich die Wahlhebamme um eine professionelle Weiterversorgung für die Klientin, wobei auch die Verweisung an eine Klinik als professionelle Weiterversorgung gilt.
7. Kosten der Betreuung, Beratung und Pflege
7.1. Eine genaue Kostenauflistung und Information bzgl. Kostenrückerstattung von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherungen ist in der Betreuungsvereinbarung aufgeführt.
7.2. Die Klientin hat die Kosten für die Leistungen der Wahlhebamme selber zu tragen. Die Einreichung der Honorarnote zur Kostenrückerstattung obliegt der Klientin.
7.2. Die Honorarforderung der Wahlhebamme entsteht mit der Erbringung der vereinbarten Einzelleistung.
7.3. Unterbleibt die Leistung ohne das Verschulden der Wahlhebamme, obwohl sie zur Erbringung bereit war, so gebührt der Wahlhebamme eine Vergütung gemäß Punkt 4.3.
7.5. Ob die Klientin Kosten der durch die Wahlhebamme erbrachten Leistungen allenfalls durch eine von der Klientin abgeschlossenen privaten Krankenzusatzversicherung teilweise oder zur Gänze erstattet erhält, klärt die Klientin selbst mit ihrem jeweiligen Versicherungsunternehmen oder ihrem Versicherungsberater. Eine direkte Verrechnung dieser Leistungen mit einer privaten Krankenzusatzversicherung ist der Wahlhebamme nicht möglich.
8. Zahlungsbedingungen und Zahlungsverzug
8.1. Nach Beendigung der Zusammenarbeit wird eine Gesamtrechnung ausgestellt.
8.2. Die ausgestellten Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt per Überweisung zu bezahlen, unabhängig von der Erstattungsdauer durch die Versicherung oder Beihilfestelle.
8.3. Im Fall des Zahlungsverzuges schuldet die Klientin Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe von derzeit 4%.
8.4. Die Wahlhebamme ist berechtigt für jede Mahnung Mahnspesen in der Höhe von € 5,- in Rechnung zu stellen.
9. Vertragsauflösung
9.1. Beide Vertragsparteien sind berechtigt, ohne Angabe von Gründen, jederzeit und mit sofortiger Wirkung durch schriftliche Erklärung vom gegenständlichen Behandlungsvertrag zurückzutreten.
9.2. Die Wahlhebamme darf die vertragliche Beziehung zur Klientin einseitig ohne Angaben von Gründen beenden bzw. von der Behandlungsvereinbarung zurücktreten, dies unter Berücksichtigung der entsprechenden Schutz- und Sorgfaltspflichten, wobei aber die Wahlhebamme nicht verpflichtet ist, die Klientin bei der Suche für einen anderweitigen Hebammenbeistand zu unterstützen.
9.3. Die Hebamme ist berechtigt die Behandlung abzubrechen, wenn insbesondere die Klientin die Beratungsinhalte negiert, erforderliche Auskünfte zur Anamnese und Diagnose unzutreffend oder lückenhaft erteilt, oder aber Therapiemaßnahmen vereitelt.
9.4. Jedenfalls bleibt aber der Kostenanspruch der Wahlhebamme für die bis zur Vertragsauflösung erbrachte Betreuung, Beratung und Pflege erhalten.
10. Vertragsänderungen
10.1. Vertragsänderungen können ausschließlich nur schriftlich erfolgen.
11. Gerichtsstand
11.1. Für allfällige Streitigkeiten aus gegenständlichem Behandlungsvertrag wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes in Salzburg Stadt vereinbart.
12. Haftung und beruflicher Versicherungsschutz
12.1. Im Rahmen der freiberuflichen Berufsausübung als Hebamme verfügt die Wahlhebamme über einen aufrechten Haftpflichtversicherungsschutz. Sie haftet für Leistungen der Hebammenhilfe im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.
Sofern ein Arzt hinzugezogen wird, entsteht zu diesem ein selbstständiges Vertragsverhältnis. Die Wahlhebamme haftet nicht für ärztlich veranlasste Leistungen und Leistungen anderer Berufsgruppen.
13. Schlussbestimmung
13.1. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder ungültig werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Vertragsvorschriften nicht berührt.
13.3. Die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien ergeben sich aus diesem Vertrag.
13.4. Bei Widersprüchen im Vertrag gelten nachstehende Rechtsquellen in nachstehender Reihenfolge:
a) Bestimmungen des Hebammengesetzes (HebG);
b) Bestimmungen des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzesbuches (ABGB).